Freistellungsauftrag bleibt bei Abgeltungssteuer bestehen
Trotz Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 ändert sich für viele Anleger nichts. Wer als Single nicht mehr als 801 Euro bzw. als Ehepaar 1602 Euro an Zinsen von seiner Bank erhält, ist vor der Abgeltungssteuer sicher. Zwar fallen der Sparerfreibetrag von 750 Euro/1.500 Euro (ledig/verheiratet) und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro/102 Euro ab weg. Aber dafür richtet die Bundesregierung den Sparer-Pauschbetrag ein – vom Betrag ändert sich also nichts. Deshalb behalten auch die bisherigen Freistellungsaufträge nach Einführung der Abgeltungssteuer ihre Gültigkeit.
Die einzige Neuerung bezüglich der Freistellungsaufträge ist der Wegfall der Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots des Kreditinstituts. Damit sollten Eheleuten ursprünglich eine günstigere Verteilung der Sparerfreibeträge ermöglicht werden. Wird also ab 1.1.2009 kein neuer Freistellungsauftrag gestellt, verlieren die Beschränkungen auf einzelne Konten ihre Gültigkeit (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 2.7.2008, Az. IV C 1 – S 2056/0).
Handlungsbedarf besteht also in den allermeisten Fällen nicht. Der Sparer-Pauschbetrag wird auf die Zins- und Divendendeneinnahmen sowie die anfallenden Kursgewinne verteilt. Erst dann wird die Abgeltungssteuer an das Finanzministerium abgeführt.