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Provisionsoffenlegung bei Darlehen nach Verbraucherkreditrichtlinie

In einem Artikel haben wir unseren Lesern bereits Informationen zur neuen Verbraucherkresditrichtlinie gegeben. Eine wesentliche Errungenschaft der neuen EU-Richtlinie ist die Auskunft über Vermittlerprovision, die die Vermittler in Zukunft geben müssen.

Die Regelung der Verbraucherkreditrichtlinie:

Künftig müssen die Vermittler von Krediten und Baufinanzierungen offenlegen wieviel Provision sie erhalten, ob sie die Provision vom Kreditgeber also der Bank bekommen. Außerdem sind sonstige Kosten, die im Rahmen der Vermittlungsleistung anfallen anzugeben. Dies sind z.B. Spesen oder Schätzgebühren. Eine weitere erforderliche Angabe ist, ob der Vermittler nur für einen oder für mehrere Banken tätig oder sogar ganz unabhängig ist.

Auswirkung:

Die Vermittler werden ab Freitag beim Erstkontakt zum Kunden in einem sogenannten „vorvertraglichen Informationsblatt“ über die oben genannten Punkte informieren. Da die genaue Provision erst mit dem Vertragsabschluß feststeht, ist es ausreichend wenn eine Provisionsbandbreite angegeben wird. Die exakte Provisionshöhe muß dann im Darlehensvertrag oder dem Konditionsangebot genannt werden.
Dies macht einen Vergleich mit anderen Anbietern möglich. Welcher Makler versucht eventuell eine besonders hohe Provisions zu erzielen? Üblich sind Provsionen zwischen 0,5 und 1% je nach Darlehenshöhe und Aufwand. Gute Makler sind dieses Geld jedoch auch wert, denn sie beraten ja auch dafür und strukturieren die Finanzierung. Die Provisionsangabe lässt auch einen Vergleich mit Honorarberatern zu. Jedoch hat der Kunde bei einem Makler einen entscheidenden Vorteil: er weiß beim Abschluß, ob der Makler sein Geld wert ist. Beim Honoraberater wird das Honorar fällig, unabhängig davon ob der Berater eine gute Leistung erbracht hat!

Weitere Infos zur Werbung mit Zinssätzen!

Werbung mit Zinssätzen nach Verbraucherkreditrichtlinie

Eine Zielsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ist die europaweite Einschränkung von Lockvogelangeboten. Wie wir in einer Info zur Verbraucherkreditrichtlinie schon berichteten, gibt es deshalb künftig für die Kreditinstitute die Auflage, dass ein beworbener Zinssatz anhand eines „repräsentativen Berechnungsbeispiels“ für zwei Drittel der Kunden erreichbar sein muß. Dieses Beispiel, die entsprechenden Parameter und dalle Kosten müssen direkt neben dem Zinssatz stehen. Welche Bedingungen gelten genau für die Werbung mit Zinssätzen nach der neuen Verbraucherkreditrichtlinie:

Die Regelung der Verbraucherkreditlinie:

Die auffälligste Änderung wird sich in den Reklametafeln wiederfinden. Künftig gibt es für die Kreditinstitute die Auflage, dass ein beworbener Zinssatz anhand eines „repräsentativen Berechnungsbeispiels“ für zwei Drittel Kunden erreichbar sein muß. Folgende Mindestangaben einschließlich eines repräsentativen Beispiels sollten auf Ihrer Webseite vorzufinden sein:

– Sollzinssatz (ehem. Nominalzins) inkl. Zusatz veränderlich oder gebunden
– Nettodarlehensbetrag
– effektiver Jahreszins
– Zinskosten
– sonstige Kosten, die der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte (z.B. Bearbeitungsgebühr, Vermittlungsgebühr!).
– Vertragslaufzeit: sofern Voraussetzung für beworbenen Vertrag, die Laufzeit des Vertrages
– sofern Voraussetzung für beworbenen Vertrag, Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen

Auswirkung auf die Kreditvergabe:

Bei Ratenkrediten ist dies zumindest für die Anbieter noch relatv einfach, die bonitätsunabhängige Zinsen gewähren. Solche Anbieter können die neue Anforderung leicht erfüllen. Banken mit einem bonitätsabhängigen Scoring werden solche Zinssätze nicht veröffentlichen können, ohne ihr Scoring zu veröffentlichen. Dies ist jedoch eines der am besten gehütetsten Geheimnisse der Banken, so dass diese wohl auf Zinsen in der Werbung verzichten werden.

In der Baufinanzierung wirkt diese Auflage noch schwerwiegender: wegen der hohen Zahl der preisrelevanten Parameter, dürfte so gut wie unmöglich sein, einen geeigneten Zinssatz zu finden.

Als Konsequenz werden (zunächst) fast alle Anbieter und Banken keine Zinssätze in der Werbung verwenden. Und zwar solange, bis klar ist, welche Parameter eine solche 2/3 Regelung erfüllen muß. Unklar ist auch, wie sich diese Änderung auf Kreditvergleichsportale auswirkt. Deren Geschäftsmodelle beruhen in der Regel darauf, verschiedene Kreditanbieter anhand von Zinssätzen zu vergleichen. Wenn die Banken keine Zinssätze mehr veröffentlichen, könnte dies schwierig werden!

Weitere Regelungen zur Offenlegung von Provisionen beschreiben wir in einem weiteren Artikel.

Mehr Schutz für Kreditnehmer durch Verbraucherkreditrichtlinie

Am 11. Juni ist es soweit: eine neue Ära des Verbraucherschutzes soll in Deutschland (und Europa) anbrechen. An diesem Tag tritt die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Während andere Finanzbereiche noch am ausprobieren sind, wie Verbraucherschutz funktionieren kann (siehe Beipackzettel der Geldanlageprodukte), hat der Gesetzgeber mit der Verbraucherkreditrichtlinie bei Ratenkrediten und Baufinanzierungen bereits Fakten geschaffen. Doch welche Änderungen kommen auf Kunden, Banken und Vermittler von Krediten durch das neue Gesetz zu? Finance-Blog erklärt die wichtigsten Änderungen:

Werbung mit Zinssätzen

Künftig gibt es für die Kreditinstitute die Auflage, dass ein beworbener Zinssatz anhand eines „repräsentativen Berechnungsbeispiels“ für zwei Drittel Kunden erreichbar sein muß. Dieses Beispiel, die entsprechenden Parameter und dalle Kosten müssen direkt neben dem Zinssatz stehen. (Artikel: Werbung mit Zinssätzen nach Verbraucherkreditrichtlinie)

Provisionsoffenlegung nach Verbraucherkreditrichtlinie:

Die Vermittler von Krediten und Baufinanzierungen offenlegen wieviel Provision sie für die Darlehensvermittlung erhalten, ob sie die Provision vom Kreditgeber also der Bank bekommen. Außerdem sind sonstige Kosten, die im Rahmen der Vermittlungsleistung anfallen anzugeben. Dies sind z.B. Spesen oder Schätzgebühren. Eine weitere erforderliche Angabe ist, ob der Vermittler nur für einen oder für mehrere Banken tätig oder sogar ganz unabhängig ist. (Artikel: Provisionsoffenlegung durch die Verbraucherkreditrichtlinie)

Begriffs- und Namensänderungen

Der bisher Nominalzins genannte Zinssatz den ein Kreditnehmer zahlen mußte, wird ab sofort Sollzinssatz genannt. Statt Kredit wird künftig ausschließlich das Wort Darlehen genannt. Der „anfänglich effektive Jahreszins“ ist künftig nur noch „effektiver Jahreszins“ zu nennen

Auswirkung: außer einer Menge verwirrung und viel Arbeit in den Marketingabteilungen der Banken und Finanzdienstleister wohl keine. Wer einen Kredit – sorry: ein Darlehen aufnehmen möchte, der muß sich sowieso mit den Begriffen auseinandersetzen.

Ãœber weitere Auswirkungen und Regelungen, die sich durch die neue Gesetzesregelung ergeben werden wir in den kommenden Tagen und Wochen informieren.

Bundesgerichtshof erschwert Pfändung nach Kreditverkauf

Bereits kurz vor der Finanzkrise bewegte ein Finanzthema Deutschland, dass indirekt auch mit der Finanzkrise zu tun hat: der Verkauf von Immobilienfinanzierungen an Finanzinsvestoren. Verschiedene Medien berichteten damals, dass gierige Finanzhaie die Immobilienkredite unbescholtener Häuslebauer erwarben und diese dann nach dem Kreditverkauf per Zwangsversteigerung aus ihren Häusern drängten. Nur wenige Monate später brach das amerikanische Finanzsystem mit der Lehman-Pleite fast zusammen, weil die Banken nach diversen Kreditverkäufen keinen Überblick mehr darüber hatten, welche Finanzierungen noch werthaltig waren und welche Kreditkunden noch in der Lage waren, ihre Kredite zurück zu zahlen.

Damals – Anfang 2008 – waren viele Häuslebauer verunsichert, ob ihre Bank die eigene Baufinanzierung verkauft. Seitdem versprechen einige Imobilienfinanzierer, die meisten davon gegen einen Zinsaufschlag,  auf den Kreditverkauf zu verzichten.  Auch Versicherungen gegen den Kreditverkauf wurden damals ins Leben gerufen.

Auch die Gerichte beschäftigten sich mit dem Kreditverkauf von Immobilienfinanzierungen. In einem gerade veröffentlichten Urteil stärkte jetzt der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher. Laut den  Karlsruher Richtern  dürfen künftig Kreditaufkäufer ihre Schuldner nicht mehr ohne weiteres pfänden. Um die Bankkunden zu schützen, müsse zuvor eine amtliche Stelle prüfen, ob der Käufer der Kredite überhaupt das Recht auf die Zwangsvollstreckung habe, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil. Die Richter legten damit die Hürden für einen Verkauf hoch an. Nur wenn der neue Gläubiger alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Kreditgebers übernommen habe und kein Widerspruch gegen die Pfändung bestehe, bestünden keine Einwände. Das Urteil betrifft Kreditverträge, die vor 2008 geschlossen wurden. (Az.: XI ZR 200/09)

Neuer „Beipackzettel“ für Finanzprodukte – ein Fortschritt für den Verbraucherschutz?

In den letzten Woche stellten die ersten Finanzdienstleister die vom Verbraucherschutzministerium geforderten Produktinformationsblätter vor. Nachdem bereits im Herbst die Direktbank ING-DiBa voranging, veröffentlichten Mitte Februar die Deutsche Bank und der Finanzdienstleister MLP ihre neuen Verbraucherinformationen vor. Auch der Bundesverband deutscher Banken zog in der letzten Februarwoche nach. Die auch „Beipackzettel“ genannten Formulare sollen ähnlich wie bei Medikamenten vor Risiken und Nebenwirkungen warnen. Einfach und für jeden VErbraucher verständlich sollen sie sein. Doch halten die zusätzlichen Informationen, was sie versprechen? – Oder sind sie wieder nur ein weiteres Stück Papier, das im Beratungsgespräch übergeben wird und geduldig darauf wartet gelesen zu werden?

Verbraucherschützer warnen, dass nur einheitliche und verbindliche Richtlinien für mehr Transparenz sorgen. Doch die ersten Vergleiche zwischen den verschiedenen „Beipackzetteln“ lässt schlimmes ahnen. So spricht Spiegel-Online von „unverständlichem Finanz-Kauderwelsch“. „Einheitliche Informationen wird es nicht geben“ stellt auch die renommierte Wirtschaftswoche fest. Aber selbst der Entwurf des verantwortlichen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist nicht an jeder Stelle wirklich optimal. So spricht das Produktinformationsblatt des Ministeriums vom „Risikomaß: Sharpe-Ratio“. Welcher „normale“ Anleger weiß schon, was das ist?

Zehn Punkte schlug das Ministerium für die GestaltungBeipackzettel vor. Neben einer kurzen Produktbeschreibung sollten die Banken Anleger vor allem über Rendite, Risiko und Kosten des Finanzprodukts aufklären. Der Mehrwert liegt dabei in der Kürze der Information. Insgesamt sollen der Beipackzettel nicht mehr als eine Seite umfassen. Und doch umfassend genug, dass alle wichtigen Kriterien erscheinen. So enthält der Muster-Beipackzettel der Ministerin für einen Aktienfonds zum Beispiel nicht nur den Ausgabeaufschlag, sondern er nennt auch die Höhe der jährlichen Verwaltungsvergütung, die erfolgsabhängige Vergütung und die Gesamtkosten in Prozent der Anlagesumme.

Insgesamt darf man skeptisch sein, ob die neuen Produktinformationen mehr Verbarucherschutz bringen. Aber es gibt auch Beispiele, dass es Verbraucherschutz funktioniert. Bereits seit 2001 gibt es in der Baufianzierung das „europäische standardisierte Merkbaltt“ zur Baufinanzierung. Europaweit einigten sich die Hypothekengeber auf einen einheitlichen freiwilligen Verhaltenskodex für Baufinanzierungsinstitute.

Rückschritt für Transparenz bei Banken und Sparkassen

Die Verbraucherschützer haben jetzt vor dem Bundesgerichts hof eine Schlappe im Kampf für mehr Transparenz bei der Preisgestaltung der Banken erlitten. Diese müssen Verbraucherverbänden nicht ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse zur Verfügung stellen, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09, 190/09).

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte von mehreren hessischen Sparkassen verlangt, Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu erhalten, und die Unterlagen kostenlos per Post, Mail oder Fax zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der auf das Bankenrecht spezialisierte Verein hielt dies für nötig, um die Interessen der Verbraucher angemessen vertreten zu können. Die BGH-Richter kamen aber zu dem Ergebnis, dass der Verband diese Aufgabe ohne einen eigenen Informationsanspruch wahrnehmen könne. Er könne die Informationen direkt vom Verbraucher erhalten, dem die Unterlagen zur Verfügung stünden.

Die Verbraucherschutzorganisation berief sich auf eine europäische Richtlinie, nach der Organisationen wie die Schutzgemeinschaft eine Klagebefugnis haben, um Verbraucher vertreten zu können. Damit die Klagen möglich werdeb, ist aus Sicht der Verbraucherschützer ein eigener Informationsanspruch nötig. Das sahen die Vorinstanzen und jetzt auch der BGH anders.

Da dem Bankkunden die Informationen in schriftlicher und teils auch elektronischer Form zur Verfügung stünden, könne der Verband zurückgreifen, wenn es darum gehe, seine Klagebefugnis auszuüben. Nach Überzeugung des Gerichts schreiben die europäischen Vorschriften lediglich die Möglichkeit vor, dass der Verband juristisch tätig werden kann. Weitere Rechte lassen sich nach Meinung der Richter aus den Vorschriften nicht herleiten. Eine Vorlage des Falls vor den EuGH wurde nicht zugelassen.

Mehr Schutz der Altersvorsorge – Direktversicherung nicht einfach pfändbar

Der Rückkaufswert einer Direktversicherung kann vom Gläubiger gepfändet nicht einfach werden. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof Ende des vergangenen Jahres (BGH, Urteil vom 2.12.2009, Az. IV ZR 65/09). Das Gericht hat damit zugunsten eines Geschäftsführers einer GmbH entscheiden, der eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden war

Im Jahr 2006 hatte die Klägerin, eine Sparkasse, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der sich auf die Ansprüche des Beklagten aus einer Lebensversicherung erstreckte. Dagegen wehrte sich dieser.

Der BGH stellte fest, dass der Rückkaufswert auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung nicht beim begünstigten Geschäftsführer gepfändet werden könne, wenn die Ãœbertragung des Kündigungsrechts vom Versicherungsnehmer auf den Begünstigten nicht feststellbar sei. Das Kündigungsrecht als Gestaltungsrecht steht nur dem Versicherungsnehmer zu, es sei denn, dies ist explizit anders geregelt. Auch eine Beitragsfreistellung oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt nicht zur Annahme, dass das Kündigungsrecht „automatisch“ auf die Versicherte Person überginge. Aus diesem Grund könne die Versicherte Person (der Geschäftsführer) erst zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin die Versicherungssumme für sich beanspruchen.

Allerdings führte der BGH auch aus, dass die klagende Sparkasse einen Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin – also die insolvente GmbH- habe, dass diese entweder zu ihren Gunsten das Kündigungsrecht ausübt oder das Kündigungsrecht der Versicherten Person nachträglich überträgt. Der ehemalige Geschäftsführer wird also wahrscheinlich trotzdem nichts von seiner Direktversicherung haben.

Der gesamte Text des Urteils wurde auf den Webseiten des Bundesgerichtshofes veröffentlicht.

Neues im Geldautomatenstreit der Sparkassen mit den Direktbanken!

Wie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) mitteilte,  sind Sparkassen nicht verpflichtet Kunden von Direktbanken die Nutzung von Geldautomaten der Sparkassen zu erlauben. In dem Verfahren des Landgerichts München zur Sperrung von Geldautomaten für Visa-Karten mehrerer Direktbanken zwischen einer Sparkasse und der ING-Diba, Citibank und Volkswagenbank AG habe das Gericht die Klage der Direktbanken in allen Punkten abgewiesen. Die Kunden der genannten Direktbanken müssen sich also darauf einstellen, mit ihrer Visa-Card künftig kein Bargeld merh bei vielen Sparkassen abheben zu können.
[aad]Bereits im letzten Jahr kochte der Streit über die Bargeldversorgung der Direktbanken über die Geldautomaten der Filialbanken hoch. Finance-Blog.de berichtete damals in mehreren Artikeln über diese Entwicklung. Insbesondere die Sparkassen sahen es nicht mehr ein, die hohen Infrastrukturkosten für die Bargeldversorgung ihrer Kunden zu tragen, während die Direktbanken diese Infrastruktur quasi als Trittbrettfahrer nutzen. Ein DSGV-Sprecher sagte, das Urteil mache deutlich, „dass viele Direktbanken ihr Versprechen einer sicheren Bargeldversorgung für ihre Kunden nicht aus eigener Kraft erfüllen können“. Während bei Kunden die Geld mit der ec-/Maestro-Karte abheben, die Institute dafür 4,50 EUR , erhalten, bezahlen die Direktbanken bei einer Automatennutzung ihrer Kunden lediglich 1,74 Euro.
Vor einem Jahr hatte Landgericht Heilbronn die Sperrung der Geldautomaten für Visa-Karten anderer Banken durch die Kreissparkasse Heilbronn für rechtswidrig erklärt (Az.: 21 O 135/08). Das Gericht sah damals in der Sperrung einen Verstoß gegen Paragraf 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Betroffen waren davon Kunden u.a. von Citibank, ING-Diba, und Volkswagen Bank.

Abschlußgebühren von Bausparkassen sind zulässig

Bausparkassen dürfen für den Abschluß von Bausparverträgen Abschlussgebühren verlangen. Dies bestätigte jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 2 U30/09).

Es wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn ab (6 O 341/08), das diese Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall bereits im März für zulässig erklärt hatte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatten im Jahr 2008 gegen Geschäftsbedingungen des Bausparmarktführers geklagt. Sie vertreten die Auffassung, dass der Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Sparsumme keine Gegenleistung gegenübersteht, da sie in der Regel direkt dem Vermittler zufließt.

Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages argumentierten dagegen die Richter des OLG. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Da das OLG Stuttgart Revision gegen das Urteilzuließ, wird der Fall voraussichtlich auch vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bekräftigte nach der Entscheidung bereits, den Fall weiterzuverfolgen.

Keine Zwangsversteigerung bei Kreditverkauf

Und plötzlich war das Haus weg. Mit solchen und ähnlichen Schlagzeilen warteten in den letzten Monaten einige Beiträge zum Thema Kreditverkauf auf. Die Botschaft der Berichte vorwiegend öffentlich rechtlicher Sender war eindeutig: Wenn Deine Baufinanzierung an gierige Heuschrecken (Finanzinvestoren) verkauft wird, kann es auch zur Zwangsversteigerung kommen, wenn die Raten für die Immobilienfinanzierung ordnungsmäß bezahlt werden. Das löste einen Aufschrei in der deutschen Bankenlandschaft aus. Kunden riefen ängstlich bei Ihrer Bank an, ob Ihr Darlehen schon verkauft wurde. Teilweise wurden Immobilienfinanzierungen storniert und der Traum vom eigenem Heim wieder aufegegeben. Nachdem diese Lawine losgetreten wurde bringen jetzt die ersten Gerichte etwas Klarheit zur Rechtlage beim Kreditverkauf.
Viele Banken und Verbraucherschützer versuchen seit der Veröffentlichung der Beiträge Ihre Kunden zu beruhigen. Wer die Raten für die Baufinanzierung pünktlich zahlt, dem kann auch nach einem Kreditverkauf nichts passieren. Jetzt gibt es auch eine richterliche Bestätigung für diese Sichtweise. In einem Verfahren gegen den Finanzinvestor Lonestar hat das Oberlandesgericht München nun untersagt, gegen einen Hausbesitzer mit einer Zwangsvollstreckung vorzugehen (5U 5102/06). Lonestar hatte den Immobilienkredit im Jahre 2004 von der Hypo Real Estate erworben, als diese ihr Privatkundengeschäft für Baufinanzierungen aufgab. In der Begründung hies es, dem Finanzinvestor sei es nur um die Verwertung der Sicherheiten gegangen.

Des Weiteren hat das Landgericht Berlin dem Westdeutschen Rundfunk sowie weiteren ARD- Anstalten bei Anordnung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro untersagt, zahlreiche Behauptungen aus den ARD-Sendungen weiterzuverbreiten. Offensichtlich waren die Kunden um die es in den Repotagen ging, meistens nicht ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Dies gab der Sparkassenverband im Januar in einer Pressemitteilung bekannt.

Weitere Klarheit bringen möglicherweise die Aktivitäten der Verbraucherzentralen. So hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen einige Banken abgemahnt, weil nach deren Ansicht einige Klauseln, die den jederzeitigen Verkauf der Kredite zulassen, das Vertrauensverhältnis zu den Banken unterwandern und außerdem gegen das Bankgeheimnis verstoßen. Sollten sich die Banken gegen die Abmahnungen wehren, ist auch eine Präzisierung der Rechtslage durch die deutschen Gerichte zu erwarten.

Letztlich bleibt es aber Aufgabe aller Beteiligten also Banken, Verbraucherschützer und auch der Politik mit ihrem Verhalten und sinnvoller Regelungen das Vertrauen in das deutsche Kreditsystem zu stärken. Denn jeder Banker lernt im ersten Lehrjahr: Kredit kommt vom lateinischen „Credere“ – und das heißt Vertrauen.

Hinweis auf neuen Artikel:
Bundesgerichtshof erschwert Pfändung nach Kreditverkauf