Abschlußgebühren von Bausparkassen sind zulässig
Bausparkassen dürfen für den Abschluß von Bausparverträgen Abschlussgebühren verlangen. Dies bestätigte jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 2 U30/09).
Es wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn ab (6 O 341/08), das diese Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall bereits im März für zulässig erklärt hatte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatten im Jahr 2008 gegen Geschäftsbedingungen des Bausparmarktführers geklagt. Sie vertreten die Auffassung, dass der Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Sparsumme keine Gegenleistung gegenübersteht, da sie in der Regel direkt dem Vermittler zufließt.
Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages argumentierten dagegen die Richter des OLG. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Da das OLG Stuttgart Revision gegen das Urteilzuließ, wird der Fall voraussichtlich auch vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bekräftigte nach der Entscheidung bereits, den Fall weiterzuverfolgen.