Wichtig! Auf Auszahlungen bei Neubaufinanzierungen achten!
Für jeden Bauherren der sich den Traum vom neuen Haus erfüllen möchte gibt es viel zu beachten. Der der Immobilienfinanzierung kommt es neben guten Zinssätzen für die Baufinanzierung auch darauf zu achten, immer dann das Geld zur Verfügung zu haben, wenn man es auch braucht. Bei Darlehensvertrag sollte jeder darauf achten, dass die Auszahlungspläne der Immobiliendarlehen mit denen des Bauträgers übereinstimmen. Die Dr. Klein & Co. AG behandelt dies in Ihrem aktuellen Allfinanznewsletter, den hier zitieren möchte:
„Verträge und Verordnungen
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Pflichten der Makler und Bauträger. Unter anderem beinhaltet sie Vorschriften zum Schutz derer, die ihr Eigenheim über Makler und Bauträger erwerben. So regelt sie beispielsweise die im Bauträgervertrag niedergelegten Zahlungsmodalitäten und Ratenhöhen des Kaufpreises.
Der Bauträgervertrag kombiniert einen Grundstückskauf mit einem Bauvertrag. Er ist an Vorschriften der MaBV, des BGB (Bundesgesetzbuch) und der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gebunden. Spezifische Regelungen des einzelnen Bauträgers sind in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) zu finden.
Reglement der Zahlungsmodalitäten
Viele Käufer von Bauträgerobjekten entschließen sich, die ausstehende Summe in Form von Abschlägen für die jeweilig ausgeführten Teilleistungen zu entrichten. Die Höhe und Menge der Abschlagssummen wird ebenfalls im Bauträgervertrag geregelt, im so genannten Zahlungsplan. Innerhalb der MaBV findet sich eine Regelung, wie Zahlungspläne gestaltet sein dürfen – sowohl die Menge der Abschlagszahlungen betreffend als auch deren Höchstgrenzen. Die MaBV sieht vor, dass in einem Zahlungsplan maximal sieben Teilzahlungen aufgeführt sind, wobei Bauträger und Käufer die Option haben, aus 13 Posten die benötigten auszuwählen. Diese Regelung gilt der Absicherung des Käufers vor finanziellen Verlusten im Falle einer Insolvenz des Bauträgers.
Werden im Bauträgervertrag die vorgegeben Zahlungsmodalitäten des MaBV nicht eingehalten, beispielsweise durch das Überschreiten der Höchstgrenzen der Abschläge, so verliert der vertraglich vereinbarte Zahlungsplan seine Wirksamkeit, der Käufer braucht in dem Fall erst zahlen, nachdem das Objekt fertig gestellt und abgenommen ist.
Abschlagszahlungen – ab wann wird gezahlt?
Grundsätzlich ist ein Bauträger erst dann berechtigt, Zahlungen vom Käufer anzunehmen, wenn der Erwerb des Grundstücks sichergestellt und schriftlich niedergelegt ist. Nur wenn der Bauträger eine Bank-Bürgschaft stellt, kann er schon vor diesem Schritt Geld von dem Käufer verlangen. Im Notfall erhält der Käufer aufgrund der Bürgschaft seine finanziellen Vorleistungen zurück. Allerdings greift die Bürgschaft im Falle eines Konkurses des Bauträgers nur als Rückzahlungsgewähr, nicht aber in Hinblick auf ausstehende Mängelbeseitigung oder teurere Fertigstellungskosten durch ein anderes Unternehmen.
Somit bietet die MaBV dem Kunden eines Bauträgers eine sichere Basis für einen Bauträgervertrag. So abgesichert sollte der zukünftige Eigenheimbesitzer nur noch die AGBs des Bauträgers und die gezielte Staffelung des Abrufkapitals beachten und schon steht seinem Traum vom eigenen Haus nichts mehr im Wege.
Weitere Informationen zum Thema Baufinanzierung finden Sie unter: http://www.drklein.de/baufinanzierung.html “
Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service