Provisionsoffenlegung bei Darlehen nach Verbraucherkreditrichtlinie

In einem Artikel haben wir unseren Lesern bereits Informationen zur neuen Verbraucherkresditrichtlinie gegeben. Eine wesentliche Errungenschaft der neuen EU-Richtlinie ist die Auskunft über Vermittlerprovision, die die Vermittler in Zukunft geben müssen.

Die Regelung der Verbraucherkreditrichtlinie:

Künftig müssen die Vermittler von Krediten und Baufinanzierungen offenlegen wieviel Provision sie erhalten, ob sie die Provision vom Kreditgeber also der Bank bekommen. Außerdem sind sonstige Kosten, die im Rahmen der Vermittlungsleistung anfallen anzugeben. Dies sind z.B. Spesen oder Schätzgebühren. Eine weitere erforderliche Angabe ist, ob der Vermittler nur für einen oder für mehrere Banken tätig oder sogar ganz unabhängig ist.

Auswirkung:

Die Vermittler werden ab Freitag beim Erstkontakt zum Kunden in einem sogenannten “vorvertraglichen Informationsblatt” über die oben genannten Punkte informieren. Da die genaue Provision erst mit dem Vertragsabschluß feststeht, ist es ausreichend wenn eine Provisionsbandbreite angegeben wird. Die exakte Provisionshöhe muß dann im Darlehensvertrag oder dem Konditionsangebot genannt werden.
Dies macht einen Vergleich mit anderen Anbietern möglich. Welcher Makler versucht eventuell eine besonders hohe Provisions zu erzielen? Üblich sind Provsionen zwischen 0,5 und 1% je nach Darlehenshöhe und Aufwand. Gute Makler sind dieses Geld jedoch auch wert, denn sie beraten ja auch dafür und strukturieren die Finanzierung. Die Provisionsangabe lässt auch einen Vergleich mit Honorarberatern zu. Jedoch hat der Kunde bei einem Makler einen entscheidenden Vorteil: er weiß beim Abschluß, ob der Makler sein Geld wert ist. Beim Honoraberater wird das Honorar fällig, unabhängig davon ob der Berater eine gute Leistung erbracht hat!

Weitere Infos zur Werbung mit Zinssätzen!

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Werbung mit Zinssätzen nach Verbraucherkreditrichtlinie

Eine Zielsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ist die europaweite Einschränkung von Lockvogelangeboten. Wie wir in einer Info zur Verbraucherkreditrichtlinie schon berichteten, gibt es deshalb künftig für die Kreditinstitute die Auflage, dass ein beworbener Zinssatz anhand eines “repräsentativen Berechnungsbeispiels” für zwei Drittel der Kunden erreichbar sein muß. Dieses Beispiel, die entsprechenden Parameter und dalle Kosten müssen direkt neben dem Zinssatz stehen. Welche Bedingungen gelten genau für die Werbung mit Zinssätzen nach der neuen Verbraucherkreditrichtlinie:

Die Regelung der Verbraucherkreditlinie:

Die auffälligste Änderung wird sich in den Reklametafeln wiederfinden. Künftig gibt es für die Kreditinstitute die Auflage, dass ein beworbener Zinssatz anhand eines “repräsentativen Berechnungsbeispiels” für zwei Drittel Kunden erreichbar sein muß. Folgende Mindestangaben einschließlich eines repräsentativen Beispiels sollten auf Ihrer Webseite vorzufinden sein:

- Sollzinssatz (ehem. Nominalzins) inkl. Zusatz veränderlich oder gebunden
- Nettodarlehensbetrag
- effektiver Jahreszins
- Zinskosten
- sonstige Kosten, die der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte (z.B. Bearbeitungsgebühr, Vermittlungsgebühr!).
- Vertragslaufzeit: sofern Voraussetzung für beworbenen Vertrag, die Laufzeit des Vertrages
- sofern Voraussetzung für beworbenen Vertrag, Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen

Auswirkung auf die Kreditvergabe:

Bei Ratenkrediten ist dies zumindest für die Anbieter noch relatv einfach, die bonitätsunabhängige Zinsen gewähren. Solche Anbieter können die neue Anforderung leicht erfüllen. Banken mit einem bonitätsabhängigen Scoring werden solche Zinssätze nicht veröffentlichen können, ohne ihr Scoring zu veröffentlichen. Dies ist jedoch eines der am besten gehütetsten Geheimnisse der Banken, so dass diese wohl auf Zinsen in der Werbung verzichten werden.

In der Baufinanzierung wirkt diese Auflage noch schwerwiegender: wegen der hohen Zahl der preisrelevanten Parameter, dürfte so gut wie unmöglich sein, einen geeigneten Zinssatz zu finden.

Als Konsequenz werden (zunächst) fast alle Anbieter und Banken keine Zinssätze in der Werbung verwenden. Und zwar solange, bis klar ist, welche Parameter eine solche 2/3 Regelung erfüllen muß. Unklar ist auch, wie sich diese Änderung auf Kreditvergleichsportale auswirkt. Deren Geschäftsmodelle beruhen in der Regel darauf, verschiedene Kreditanbieter anhand von Zinssätzen zu vergleichen. Wenn die Banken keine Zinssätze mehr veröffentlichen, könnte dies schwierig werden!

Weitere Regelungen zur Offenlegung von Provisionen beschreiben wir in einem weiteren Artikel.

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Mehr Schutz für Kreditnehmer durch Verbraucherkreditrichtlinie

Am 11. Juni ist es soweit: eine neue Ära des Verbraucherschutzes soll in Deutschland (und Europa) anbrechen. An diesem Tag tritt die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Während andere Finanzbereiche noch am ausprobieren sind, wie Verbraucherschutz funktionieren kann (siehe Beipackzettel der Geldanlageprodukte), hat der Gesetzgeber mit der Verbraucherkreditrichtlinie bei Ratenkrediten und Baufinanzierungen bereits Fakten geschaffen. Doch welche Änderungen kommen auf Kunden, Banken und Vermittler von Krediten durch das neue Gesetz zu? Finance-Blog erklärt die wichtigsten Änderungen:

Werbung mit Zinssätzen

Künftig gibt es für die Kreditinstitute die Auflage, dass ein beworbener Zinssatz anhand eines “repräsentativen Berechnungsbeispiels” für zwei Drittel Kunden erreichbar sein muß. Dieses Beispiel, die entsprechenden Parameter und dalle Kosten müssen direkt neben dem Zinssatz stehen. (Artikel: Werbung mit Zinssätzen nach Verbraucherkreditrichtlinie)

Provisionsoffenlegung nach Verbraucherkreditrichtlinie:

Die Vermittler von Krediten und Baufinanzierungen offenlegen wieviel Provision sie für die Darlehensvermittlung erhalten, ob sie die Provision vom Kreditgeber also der Bank bekommen. Außerdem sind sonstige Kosten, die im Rahmen der Vermittlungsleistung anfallen anzugeben. Dies sind z.B. Spesen oder Schätzgebühren. Eine weitere erforderliche Angabe ist, ob der Vermittler nur für einen oder für mehrere Banken tätig oder sogar ganz unabhängig ist. (Artikel: Provisionsoffenlegung durch die Verbraucherkreditrichtlinie)

Begriffs- und Namensänderungen

Der bisher Nominalzins genannte Zinssatz den ein Kreditnehmer zahlen mußte, wird ab sofort Sollzinssatz genannt. Statt Kredit wird künftig ausschließlich das Wort Darlehen genannt. Der “anfänglich effektive Jahreszins” ist künftig nur noch “effektiver Jahreszins” zu nennen

Auswirkung: außer einer Menge verwirrung und viel Arbeit in den Marketingabteilungen der Banken und Finanzdienstleister wohl keine. Wer einen Kredit – sorry: ein Darlehen aufnehmen möchte, der muß sich sowieso mit den Begriffen auseinandersetzen.

Über weitere Auswirkungen und Regelungen, die sich durch die neue Gesetzesregelung ergeben werden wir in den kommenden Tagen und Wochen informieren.

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Bundesgerichtshof erschwert Pfändung nach Kreditverkauf

Bereits kurz vor der Finanzkrise bewegte ein Finanzthema Deutschland, dass indirekt auch mit der Finanzkrise zu tun hat: der Verkauf von Immobilienfinanzierungen an Finanzinsvestoren. Verschiedene Medien berichteten damals, dass gierige Finanzhaie die Immobilienkredite unbescholtener Häuslebauer erwarben und diese dann nach dem Kreditverkauf per Zwangsversteigerung aus ihren Häusern drängten. Nur wenige Monate später brach das amerikanische Finanzsystem mit der Lehman-Pleite fast zusammen, weil die Banken nach diversen Kreditverkäufen keinen Überblick mehr darüber hatten, welche Finanzierungen noch werthaltig waren und welche Kreditkunden noch in der Lage waren, ihre Kredite zurück zu zahlen.

Damals – Anfang 2008 – waren viele Häuslebauer verunsichert, ob ihre Bank die eigene Baufinanzierung verkauft. Seitdem versprechen einige Imobilienfinanzierer, die meisten davon gegen einen Zinsaufschlag,  auf den Kreditverkauf zu verzichten.  Auch Versicherungen gegen den Kreditverkauf wurden damals ins Leben gerufen.

Auch die Gerichte beschäftigten sich mit dem Kreditverkauf von Immobilienfinanzierungen. In einem gerade veröffentlichten Urteil stärkte jetzt der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher. Laut den  Karlsruher Richtern  dürfen künftig Kreditaufkäufer ihre Schuldner nicht mehr ohne weiteres pfänden. Um die Bankkunden zu schützen, müsse zuvor eine amtliche Stelle prüfen, ob der Käufer der Kredite überhaupt das Recht auf die Zwangsvollstreckung habe, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil. Die Richter legten damit die Hürden für einen Verkauf hoch an. Nur wenn der neue Gläubiger alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Kreditgebers übernommen habe und kein Widerspruch gegen die Pfändung bestehe, bestünden keine Einwände. Das Urteil betrifft Kreditverträge, die vor 2008 geschlossen wurden. (Az.: XI ZR 200/09)

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Neuer “Beipackzettel” für Finanzprodukte – ein Fortschritt für den Verbraucherschutz?

In den letzten Woche stellten die ersten Finanzdienstleister die vom Verbraucherschutzministerium geforderten Produktinformationsblätter vor. Nachdem bereits im Herbst die Direktbank ING-DiBa voranging, veröffentlichten Mitte Februar die Deutsche Bank und der Finanzdienstleister MLP ihre neuen Verbraucherinformationen vor. Auch der Bundesverband deutscher Banken zog in der letzten Februarwoche nach. Die auch “Beipackzettel” genannten Formulare sollen ähnlich wie bei Medikamenten vor Risiken und Nebenwirkungen warnen. Einfach und für jeden VErbraucher verständlich sollen sie sein. Doch halten die zusätzlichen Informationen, was sie versprechen? – Oder sind sie wieder nur ein weiteres Stück Papier, das im Beratungsgespräch übergeben wird und geduldig darauf wartet gelesen zu werden?

Verbraucherschützer warnen, dass nur einheitliche und verbindliche Richtlinien für mehr Transparenz sorgen. Doch die ersten Vergleiche zwischen den verschiedenen “Beipackzetteln” lässt schlimmes ahnen. So spricht Spiegel-Online von “unverständlichem Finanz-Kauderwelsch”. “Einheitliche Informationen wird es nicht geben” stellt auch die renommierte Wirtschaftswoche fest. Aber selbst der Entwurf des verantwortlichen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist nicht an jeder Stelle wirklich optimal. So spricht das Produktinformationsblatt des Ministeriums vom “Risikomaß: Sharpe-Ratio”. Welcher “normale” Anleger weiß schon, was das ist?

Zehn Punkte schlug das Ministerium für die GestaltungBeipackzettel vor. Neben einer kurzen Produktbeschreibung sollten die Banken Anleger vor allem über Rendite, Risiko und Kosten des Finanzprodukts aufklären. Der Mehrwert liegt dabei in der Kürze der Information. Insgesamt sollen der Beipackzettel nicht mehr als eine Seite umfassen. Und doch umfassend genug, dass alle wichtigen Kriterien erscheinen. So enthält der Muster-Beipackzettel der Ministerin für einen Aktienfonds zum Beispiel nicht nur den Ausgabeaufschlag, sondern er nennt auch die Höhe der jährlichen Verwaltungsvergütung, die erfolgsabhängige Vergütung und die Gesamtkosten in Prozent der Anlagesumme.

Insgesamt darf man skeptisch sein, ob die neuen Produktinformationen mehr Verbarucherschutz bringen. Aber es gibt auch Beispiele, dass es Verbraucherschutz funktioniert. Bereits seit 2001 gibt es in der Baufianzierung das “europäische standardisierte Merkbaltt” zur Baufinanzierung. Europaweit einigten sich die Hypothekengeber auf einen einheitlichen freiwilligen Verhaltenskodex für Baufinanzierungsinstitute.

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Postbank senkt Geldeingangsgrenze für kostenloses Girokonto auf 1.000 Euro

Die Postbank senkt zum 1. April die Freigrenze für die entgeltfreie Kontoführung bei ihrem Girokontomodell „Postbank Giro plus“ auf 1.000 Euro pro Monat. Bisher lag die Grenze bei 1.250 Euro. (Quelle: Pressemitteilung der Postbank vom 26.02.2010.)

Damit setzt die Postbank die Neuausrichtung ihres Privatkundengeschäftes weiter konsequent um. Ziel der Bonner Bank ist es, sich mit ihrem Produktangebot noch mehr auf den Grundbedarf der Kunden zu konzentrieren. Dazu gehört auch ein preisgünstiges Girokonto. Mit der Verbesserung beim Girokonto und der bereits erfolgten Vereinfachung der Produktpalette im Spar- und Fondsbereich kehrt die Postbank zu ihren Wurzeln als Anbieter klarer, transparenter und günstiger Bankprodukte zurück.

Die Postbank hat bereits 1998 als erstes großes Kreditinstitut das kostenlose Girokonto auf den Markt gebracht. Aktuell führen fast fünf Millionen Kunden ihr Girokonto bei der Postbank. Rund eine Viertelmillion Girokunden mehr profitieren ab April von der neuen Geldeingangsgrenze und führen ihr Girokonto zukünftig zum Nulltarif. Zum Geldeingang zählen alle bargeldlosen Zahlungseingänge wie Gehalt, Bezüge oder Rente. Das Girokonto der Postbank bleibt damit im Marktvergleich eines der preisgünstigsten.

Im Rahmen ihres Strategieprogramms “Postbank4Future” will die Postbank ihre Angebotspalette straffen. So sollen die Sparangebote DAX-Sparbuch, Börsensieger, Sparen 3000plus und Quartal-Sparen aus dem Angebot herausgenommen werden. Auch bei Altersvorsorgeprodukten und Kreditkarten sollen die Produkte weniger werden. Außerdem möchte die Bank das Beschwerdemanagement verbessern. “Wir wollen für unsere Kunden leichter und schneller ansprechbar sein und ihnen schon im Erstgespräch fallabschließende Problemlösungen anbieten. Das erreichen wir über eine kompetente und qualifizierte Ausrichtung unseres Reklamationsmanagements”, sagte der Vorstandsvorsitzender der Postbank, Stefan Jütte. Mit welchen Massnahmen dies erreicht werden soll ließ der Postbankvorstand noch offen.

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Rückschritt für Transparenz bei Banken und Sparkassen

Die Verbraucherschützer haben jetzt vor dem Bundesgerichts hof eine Schlappe im Kampf für mehr Transparenz bei der Preisgestaltung der Banken erlitten. Diese müssen Verbraucherverbänden nicht ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse zur Verfügung stellen, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09, 190/09).

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte von mehreren hessischen Sparkassen verlangt, Einsichtnahme in ihr vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zu erhalten, und die Unterlagen kostenlos per Post, Mail oder Fax zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der auf das Bankenrecht spezialisierte Verein hielt dies für nötig, um die Interessen der Verbraucher angemessen vertreten zu können. Die BGH-Richter kamen aber zu dem Ergebnis, dass der Verband diese Aufgabe ohne einen eigenen Informationsanspruch wahrnehmen könne. Er könne die Informationen direkt vom Verbraucher erhalten, dem die Unterlagen zur Verfügung stünden.

Die Verbraucherschutzorganisation berief sich auf eine europäische Richtlinie, nach der Organisationen wie die Schutzgemeinschaft eine Klagebefugnis haben, um Verbraucher vertreten zu können. Damit die Klagen möglich werdeb, ist aus Sicht der Verbraucherschützer ein eigener Informationsanspruch nötig. Das sahen die Vorinstanzen und jetzt auch der BGH anders.

Da dem Bankkunden die Informationen in schriftlicher und teils auch elektronischer Form zur Verfügung stünden, könne der Verband zurückgreifen, wenn es darum gehe, seine Klagebefugnis auszuüben. Nach Überzeugung des Gerichts schreiben die europäischen Vorschriften lediglich die Möglichkeit vor, dass der Verband juristisch tätig werden kann. Weitere Rechte lassen sich nach Meinung der Richter aus den Vorschriften nicht herleiten. Eine Vorlage des Falls vor den EuGH wurde nicht zugelassen.

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Mehr Schutz der Altersvorsorge – Direktversicherung nicht einfach pfändbar

Der Rückkaufswert einer Direktversicherung kann vom Gläubiger gepfändet nicht einfach werden. Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof Ende des vergangenen Jahres (BGH, Urteil vom 2.12.2009, Az. IV ZR 65/09). Das Gericht hat damit zugunsten eines Geschäftsführers einer GmbH entscheiden, der eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden war

Im Jahr 2006 hatte die Klägerin, eine Sparkasse, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, der sich auf die Ansprüche des Beklagten aus einer Lebensversicherung erstreckte. Dagegen wehrte sich dieser.

Der BGH stellte fest, dass der Rückkaufswert auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung nicht beim begünstigten Geschäftsführer gepfändet werden könne, wenn die Übertragung des Kündigungsrechts vom Versicherungsnehmer auf den Begünstigten nicht feststellbar sei. Das Kündigungsrecht als Gestaltungsrecht steht nur dem Versicherungsnehmer zu, es sei denn, dies ist explizit anders geregelt. Auch eine Beitragsfreistellung oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt nicht zur Annahme, dass das Kündigungsrecht “automatisch” auf die Versicherte Person überginge. Aus diesem Grund könne die Versicherte Person (der Geschäftsführer) erst zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin die Versicherungssumme für sich beanspruchen.

Allerdings führte der BGH auch aus, dass die klagende Sparkasse einen Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin – also die insolvente GmbH- habe, dass diese entweder zu ihren Gunsten das Kündigungsrecht ausübt oder das Kündigungsrecht der Versicherten Person nachträglich überträgt. Der ehemalige Geschäftsführer wird also wahrscheinlich trotzdem nichts von seiner Direktversicherung haben.

Der gesamte Text des Urteils wurde auf den Webseiten des Bundesgerichtshofes veröffentlicht.

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6,42 Milliarden Euro vom Staat für private Altersvorsorge

Es ist ein Vorurteil: der Staat nimmt immer nur! Erst gestern habe ich in den Nachrichten einen Beitrag gesehen, der ausrechnete, dass jemand mit einem Einkommen von 4.500 Euro brutto ca. 3.300 Euro an Steuern und Abgaben zahlt – wobei noch nicht alle Steuern und Gebühren berücksichtigt wurden! Doch die Bundesrepublik nimmt nicht nur – sie gibt auch ihren Bürgern etwas zurück. Seit der Einführung der Riester-Rente im Jahr 2003 hat der Staat rund 6 Milliarden Euro an Altersvorsorgezulage ausgezahlt.

Die Höhe der Steuermindereinnahmen, die sich aus der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ergibt, wird von der Regierung mit 340,6 Millionen Euro angegeben. Insgesamt mache die Förderung der privaten Altersvorsorge seit 2002 6,42 Milliarden Euro aus. Das jährliche Gesamtfördervolumen ist nach diesen Angaben ständig gewachsen. 2007 lag es bei 1,07 Milliarden Euro. 2008 betrug es bereits 1,4 und 2009 2,5 Milliarden Euro.

Die Kritik an der Kostenhöhe und der Kostentransparenz der Riester-Verträge sei Anlass gewesen, um ein Gutachten zum Thema ”Transparenz von privaten Riester- und Basisrenten-Produkten“ in Auftrag zu geben, heißt es in der Antwort weiter. Mit dem Ergebnis sei im ersten Halbjahr 2010 zu rechnen, schreibt die Regierung, die ”in ihrer Verbraucherpolitik grundsätzlich auf die Stärkung des Verbrauchers setzt“. Leitbild sei der gut informierte, mündige Verbraucher und ein Markt, auf dem mit überschaubarem Aufwand ein Vergleich der Produkte möglich sei.

Dies teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort 17/677 auf die kleine Anfrage 17/501 der Linksfraktion mit,

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ING-DiBa verbilligt Anschlussfinanzierung

Wie die ING-DiBa mitteilt erhalten Immobilienbesitzer ab heute (15.Februar 2010) 0,20%-Punkte Zinsnachlass für den Abschluß einer Anschlußfinanzierung. Das gilt auch für Forwarddarlehen – also Anschlußfinanzierungen die bereits jetzt vertraglich fixiert werden, obwohl die Zinsbindung der Darlehen noch bis zu 3 Jahre läuft.

Von der Zinsreduzierung profitieren nicht nur die eigenen Kunden, sondern die ING-Diba möchte vor allem neue Kunden anlocken. Mit der Aktion spricht sie besonders begehrte Kunden an: schließlich am diese “Umschulder” ja bereits viele Jahre gezeigt, dass sie die aufgenommenen Kredite zuverlässlich zurückzahlen. Da die Immobilienbesitzer ja schon einen Teil der Immobilien-Schulden zurückgezahlt haben, ist das Risiko im Ernstfall einer Zwangsversteigerung die Kredite über die besicherte Immobilie nicht mehr zurückzubekommen deutlich niedriger als bei den meisten Neufinazierungen.

Eine Anschlussfinanzierung in Höhe von 100.000 Euro ermäßigt sich bei 10-jähriger Zinsbindung von 3,80 % (effektiv 3,87 % p.a.) auf 3,60 % (effektiv 3,66 %p.a.). Für Finanzierungssummen von 50.000 bis 100.000 Euro sinkt der Zinssatz bei 10-jähriger Zinsbindung dank Zinsrabatt von 3,90 (effektiv 3,97 % p.a.) auf 3,70 % (3,76 % p.a.). (Konditionen für Finanzierungen bis zu 50% des Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten, Stand 15.02.2010) Bei einer Darlehenssumme von 100.000 Euro spart der Darlehensnehmer immerhin 200 Euro allein im ersten Jahr. Wenn die gesparten Zinsen in eine zusätzliche Tilgung investiert werden, erhöht sich die gesparte Summe noch schneller.

Doch potentielle Umschulder haben nicht nur bei der ING-Diba gute Karten! Zum einen liegt das allgemeine Zinsniveau deutlich unter dem, von vor 10 Jahren. Da dies die häufigste Zinsbindung für Baufinanzierungen in Deutschland ist profitieren hier viele Häuslebauer, die damals ihre Erstfinanzierung abgeschlossen haben. Zum anderen bemühen sich auch andere Anbieter sehr stark um diese guten Kunden. Es lohnt sich also, zunächst die Immobilienfinanzierungen im Internet zu vergleichen und daann mehrere Angbote einzuholen.

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